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Ortsrecht

Beschreibung

Sowohl nach Artikel 28 des Grundgesetztes als auch nach Artikel 78 Abs. 1 der Landesverfassung NRW wird den Gemeinden das Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe eingeräumt.

Konkretisiert wird dies in § 7 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW), wonach die Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln können, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen.

Darüber hinaus werden die Angelegenheiten der Gemeinden noch durch andere ortsrechtliche Bestimmungen (z. B. Verordnungen, Tarife) oder Flächennutzungspläne geregelt.

Die Summe all dieser Vorschriften bezeichnet man als Ortsrecht.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen