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Außenbereich

Beschreibung

Im bauleitplaungsrechtlichen Sinne fallen in den Aussenbereich idR. alle Flächen, für die kein Bebauungsplan oder keine sonstige Satzung gem § 34 Baugesetzbuch besteht. Im Aussenbereich ist die Errichtung von baulichen Anlagen idR. ausgeschlossen, es sei denn, der Bauherr ist privelegiert (zB. Landwirt, Gartenbaubetrieb) oder es besteht eine sog. Aussenbereichssatzung gem § 35 Abs. 6 BauGB.

Nachweis einer Privilegierung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen