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Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen (Pflege zu Hause)

Beschreibung

Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII hat die Aufgabe, die durch die Pflegebdürftigkeit entstehenden Mehraufwendungen durch Hilfen im häulichen Bereich auszugleichen soweit nicht vorrangige Leistungen, vornehmlich der Pflegeversicherung, in Anspruch genommen werden können.

  • Bescheid über Einstufung der Pflegekasse
  • alle Einkommens- und Vermögensnachweise des Antragstellers

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen