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Pflegschaften

Beschreibung

In den Fällen in den die Eltern in einzelnen Bereichen die Minderjährigen nicht vertreten können, z.B. bei einem möglichen Interessenskonflikt wird ein Pfleger bestellt, so z.B. Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge.

§ 1909 BGB

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen