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Auskunft aus dem Melderegister
Beschreibung
Einfache Melderegisterauskunft
Die Meldebehörde darf nach § 44 Bundesmeldegesetz nur Auskunft über
- Vor- und Familiennamen,
- Doktorgrad und
- Anschriften
einzelner bestimmter Einwohner erteilen.
Dabei ist zu beachten, dass das Melderegister kein öffentliches Register ist und somit keine öffentliche Auskunftsquelle. Es dient grundsätzlich nur dienstlichen Zwecken, weshalb auch eine allgemeine Auskunftspflicht Privatpersonen gegenüber nicht begründet ist.
Auskünfte werden aber in Übereinstimmung mit der allgemeinen Verwaltungspraxis erteilt, soweit und solange die Auskunftsersuchen die gesetzlichen Aufgaben der Meldebehörde nicht behindern.
Für die erteilte Auskunft kann keine Gewähr übernommen werden, insbesondere nicht dafür, dass die gesuchte Person mit der von der Meldebehörde genannten Person identisch ist.
Erweiterte Melderegisterauskunft
Laut § 45 Bundesmeldegesetz erhalten Personen, die ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft machen können, eine erweiterte Melderegisterauskunft.
Erweiterte Melderegisterauskünfte enthalten:
- Tag und Ort der Geburt
- frühere Vor- und Familiennamen
- den Familienstand
- die Staatsangehörigkeit
- frühere Anschriften
- den Tag des Ein- und Auszuges
- gesetzliche Vertreter
- Sterbetag und –ort
Selbstauskünfte
Jede Person, die in Wiehl gemeldet ist, hat das Recht, kostenlos eine mündliche oder schriftliche Auskunft aller Daten zu erhalten, die über sie im Melderegister gespeichert sind.
Hinweis:
Das Ergebnis über den Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister wird nicht direkt, sondern nur auf dem Postweg erteilt.
Einfache Melderegisterauskunft - § 44 Bundesmeldegesetz (BMG)
Erweiterte Melderegisterauskunft - § 45 Bundesmeldesetz (BMG)
Sie tragen zu einer raschen Beantwortung Ihrer Anfrage bei, wenn Sie alle Ihnen verfügbaren Angaben (Name, Vorname, evtl. Geburtsdatum und bekannte Anschriften) über die gesuchte Person mitteilen.
Die Melderegisterauskunft kann persönlich, schriftlich, per Fax oder per E-Mail angefordert werden. Über Personen, die aus persönlichen Gründen eine Auskunftssperre beantragt haben, kann keine Melderegisterauskunft erteilt werden. Sollte nur ein Vor- und Zuname bekannt sein, kann wegen Namensgleichheit ebenfalls keine Melderegisterauskunft erteilt werden. Zum Vor- und Zunamen muss entweder das Geburtsdatum oder die bisherige Anschrift mit angegeben werden.
ca. 14 Tage
Aus dem Melderegister der Gemeinden können nur Auskünfte über Privatpersonen gegeben werden. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen können nur dem Gewerberegister entnommen werden.
Bitte beachten Sie für Anfragen die Möglichkeit der elektronischen Anfrage.
Bitte wenden Sie sich für Informationen an das Meldeportal für Behörden bzw. ZEMA Online:
d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG
Name | Typ | Kosten |
---|---|---|
Einfache Melderegisterauskunft | $kosten.typ | 11,00 EUR |
Erweiterte Melderegisterauskunft | $kosten.typ | 15,00 EUR |
Archivauskunft | $kosten.typ | 30,00 EUR |
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Einwohnermeldeamt
-
- Bahnhofstr. 1
- 51674 Wiehl
-
- E-Mail:
meldeamt@wiehl.de
- E-Mail:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
-
Profil: Link
-
Position: Teamleiterin
-
Telefon: 02262 99-200
-
E-Mail: meldeamt@wiehl.de
-
-
-
Profil: Link
-
Position: Sachbearbeiterin
-
Telefon: 02262 99-200
-
E-Mail: meldeamt@wiehl.de
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Position: Sachbearbeiterin
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Telefon: 02262 99-200
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Position: Sachbearbeiterin
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