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Amtsvormundschaft

Beschreibung

Bestellte Amtsvormundschaft

Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht, z. B. wenn den Eltern das Sorgerecht entzogen wurde, bei Tod oder Unvermögen der Sorgeberechtigten (Eltern) etc.; §§ 1773 ff BGB


Gesetzliche Amtsvormundschaft

Die Amtsvormundschaft tritt kraft Gesetzes bei Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht verheiratet sind und das keinen gesetzlichen Vertreter hat (Muttter minderjährig; keine gemeinsame Sorgerechtserklärung) ein; § 1791c BGB

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen