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Ausschankgenehmigungen
Beschreibung
Der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes kann nach § 12 Abs.1 des Gaststättengesetzes unter erleichterten Voraussetzungen aus besonderem Anlaß vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Ein besonderer Anlaß wäre z.B. Heimatfest, Stadtfest, Dorffest, Schützenfest, Sängerfest, Sportfest, Karnevalsveranstaltung, etc.
- Zustimmung des Grundstückseigentümers
- ggfls. verkehrsrechtliche Erlaubnisse z.B. für etwaige Straßensperrungen
- ggfls. bei Großveranstaltungen Nachweis über Ordnungspersonal
- Angaben zu Veranstaltungszeit, Ort und Dauer
- Bei Veranstaltungen über 1 Uhr nachts hinaus ist ferner eine Sperrzeitverkürzung zu beantragen!
Name | Typ | Kosten |
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a) Imbißstände auf Schützen-, Volks- und ähnlichen Festen | Gebuehr | 25,00 EUR |
b) Veranstaltungen bis 300 Personen | Gebuehr | 40,00 EUR |
c) Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen pro Tag | Gebuehr | 50,00 EUR |
Höchstgebühr nach a), b) oder c) | Gebuehr | 375,00 EUR |
Vorübergehende Gestattung aus besonderem Anlass in Fällen von besonderer Bedeutung | Gebuehr | zwischen 25,00 und 800,00 EUR |
Zuständige Einrichtungen
- Fachbereich 8 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
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- Bahnhofstr. 1
- 51674 Wiehl
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeiterin
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Telefon: 02262 99-213
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E-Mail: s.heibach@wiehl.de
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