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Negativbescheinigung

Beschreibung

Auf Antrag erhält die Mutter eine Bescheinigung, dass keine Eintragung im Sorgeregister vorliegt. (§58a SGB VIII) siehe auch Sorgeregisterauszug.

  • Geburtsurkunde bzw. Geburtsdatum und Geburtsort
  • Angaben des Namens des Kindes bei Geburt

keine

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen