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Sperrzeitverkürzung

Beschreibung

Achtung!

Neuregelung durch Verordnung vom 3. Juli 2001

Nach § 4 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.

formloser, begründeter Antrag mit der Angabe der Anschrift des Antragstellers, der gewünschten Sperrzeitverkürzung, des Anlasses, des Veranstaltungsortes, der Veranstaltungszeit und des Verantwortlichen für die Veranstaltungsabwicklung.

pro Stunde 8,00 €

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen