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Zweckentfremdung

Beschreibung

Die Umwandlung von Wohnraum zu einer anderen Nutzung (z.B. Geschäftsraum) bedarf in Wiehl seit Juli 2001 keiner Genhmigung mehr.

Die Zweckentfremdungsverordnung ist für den Bereich der Stadt Wiehl aufgehoben.

Die Umnutzung von öffentlich gefördertem Wohnraum bedarf aber nach wie vor einer Genehmigung (§ 27, Abs. 7 Wohnraumförderungsgesetz).

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen