BIS: Suche und Detail

Abbruch von Gebäuden

Beschreibung

Der Abbruch bzw. die Beseitigung von baulichen Anlagen und Einrichtungen ist für Gebäude ab 300 m³ umbauten Raum baugenehmigungspflichtig.

Antragsformular mit den darin bezeichneten Angaben und Unterlagen

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen