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Unterhaltsvorschuss

Beschreibung

Anspruch auf UV-Leistungen hat, wer unter anderem bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, geschieden oder verwitwet ist und keinen oder nicht ausreichend Unterhalt vom familienfernen Elternteil erhält.

Bei dauernd getrenntlebenden Ehegatten ist der Trennungswille zu belegen (z.b. durch Nachweis auf Änderung der Steuerklasse, Kopie des Antrags auf Scheidung vor Gericht usw.).

Ist das Kind älter als 12 Jahre ist zusätzlich zum Antrag der Vordruck „Ergänzung 12 bis 17jährige“ auszufüllen. Die Gewährung erfolgt unter der Prüfung weiterer Voraussetzungen.

  • Antrag
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Kopie des Personalausweises (beide Seiten) des Elternteils bei dem das Kind lebt
  • eventuell vollständiger AL II Bescheid

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen